Verfolgt die Wegrechtsnutzung den ursprünglichen Zweck – vorliegend die land- und forstwirtschaftliche Nutzung – so sind objektive Veränderungen der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur die zweckentsprechende Benützung der belasteten Grundstücke darf nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher eingeschränkt werden (Auslegung nach BGE 138 III 650 E. 6.4). Eine derartige konkrete Behinderung bringen die Berufungskläger nicht vor. Die Berufungskläger bringen lediglich vor, die Benutzung durch den Berufungsbeklagten habe diverse Schäden am Weg zur Folge.