6.5 Tonnen schwer sind und bereits leer nahezu 3.5 Tonnen wiegen (vgl. Augenscheinprotokoll, pag. 382 ff.) und eine Bewirtschaftung des Grundstückes damit verunmöglicht wäre. Beim Wegrecht des Klägers gilt für den Dienstbarkeitsbelasteten grundsätzlich diejenige Mehrbelastung als zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die vorstehend bereits mehrfach angesprochene Entwicklung der Technik zurückgeht.