b) breit sind. Die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten bewegen sich allesamt in dieser Bandbreite. Selbst wenn die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten als überbreit und damit als Ausnahmefahrzeuge gelten würden, ändert dies nichts an den von der Vorinstanz gemachten Feststellungen. 13.9 Zur Gewichtsbeschränkung lässt sich lediglich festhalten, dass eine Beschränkung auf 3.5 bzw. 6 Tonnen sinnfrei wäre, zumal die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten befüllt mit Gülle 8.7 resp. 6.5 Tonnen schwer sind und bereits leer nahezu 3.5 Tonnen wiegen (vgl. Augenscheinprotokoll, pag.