18 Wegrechtsbreite verletzen würde, ist darin nicht zu erkennen. Eine allgemein gültige Vorgabe für die Breite von landwirtschaftlichen Fahrzeugen liegt nicht vor. Im Gegenteil ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach Art. 27 Abs. 2 VTS regelt, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite weder eine behördliche Prüfung noch eine Bewilligung benötigen, soweit diese Zusatzgeräte bis zu 3.50 m (Bst. a) sowie für Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu 3.00 m (Bst. b) breit sind.