Hinzu kommt, dass die Begründung des Berufungsbeklagten, weshalb er seinen Traktor auf Grund der Beschaffung des Geländes mit Doppelreifen ausstatten muss, im vorliegenden Fall durchaus überzeugt, da die Doppelbereifung einerseits eine mindere Belastung für die Wiesen, Wälder und den Weg darstellen und andererseits mehr Sicherheit im steilen Gelände gewähren. Diesbezüglich reicht ein blosser Verweis der Berufungskläger auf Art. 64 Abs. 2 VRV nicht aus. Eine strenge Vorgabe, welche die