Insbesondere wird dadurch die Benützung der belasteten Grundstücke nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher eingeschränkt. Wie ausserdem aus dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz hervorgeht, ist der Holzschlag teilweise zur Waldpflege notwendig und vom Forstwart genehmigt (vgl. Augenscheinprotokoll, pag. 392). Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Zunahme des Holztransports die Grenze dessen überschreitet, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen werden könnte (vgl. BGE 139 III 404 E. 7.3).