Es ist erstellt, dass die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1938 mit leichteren und kleineren Fahrzeugen ausgeübt wurde. Mit der bekannten Weiterentwicklung der Technik muss sich ein Grunddienstbarkeitsbelasteter allerdings abfinden und diese hinnehmen (vgl. E. 12.4 hiervor). 13.6 Ein Wegrecht soll jedoch dem herrschenden Grundstück nach Treu und Glauben einen möglichst ungehinderten Zugang ermöglichen.