737 ZGB). Auch auf die Unterlassung einer Störung, sprich die Duldung einer Nutzung (Abs. 2), kann die actio confessoria abzielen (Urteil des BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.4). Die actio confessoria richtet sich gegen Handlungen und Veranstaltungen des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder einer beliebigen anderen Person, welche die in den Schranken von Art. 737 Abs. 2 ZGB gehaltene Ausübung der Dienstbarkeit verunmöglichen oder erschweren. Ein schuldhaftes Verhalten des Gegners ist nicht vorausgesetzt.