O., N. 55 zu Art. 737 ZGB). In Kombination mit einer ungemessenen Dienstbarkeit, die auch nach ihrem Zweck keinen bestimmten Verlauf vorschreibt, die also nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs unbestimmt bleibt, kann sich eine Beschränkung dergestalt ergeben, dass eine bestimmte Nutzung zwar inhaltlich zulässig ist, sich jedoch nicht mit dem Gebot der schonenden Rechtsausübung vereinbaren lässt (vgl. Urteil des BGer 5A_361/2017 vom 1. März 2018 E. 2.5.2). Insoweit greifen der Inhalt einer Dienstbarkeit und die Art und Weise von deren Ausübung ineinander.