16 Nutzung des bestehenden Wegrechts sein Grundstück mit seinen Fahrzeugen befahren resp. bewirtschaften zu können. Selbst die schonende Ausübungspflicht darf grundsätzlich zu keiner inhaltlichen Einschränkung seines Rechts führen. Erweist sich die vom Belasteten gewünschte Beschränkung als nicht zulässig, aber die Belastung gleichwohl als unverhältnismässig, bleibt nur die Ablösung oder Abänderung der Dienstbarkeit vorbehalten (GÖKSU, in: Sachenrecht, 2023, N. 6 zu Art. 737 ZGB).