Mit anderen Worten darf das Gebot der schonenden Ausübung (beziehungsweise der Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen) nicht zu einer inhaltlichen Verengung des Dienstbarkeitsrechts führen (BGE 137 III 145 E. 5.5). Dem Berufungsbeklagten muss es also wie seit jeher möglich sein unter