13. Anwendung von Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB 13.1 Art. 737 ZGB verdeutlicht den Grundgedanken, wonach der belastete Grundeigentümer nicht hindern darf, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist. Gemäss Art. 737 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Abs. 1), dabei jedoch verpflichtet, sein Recht in schonender Weise auszuüben (Abs. 2). Die Pflicht zu schonender Rechtsausübung schränkt folglich nicht den Umfang oder Inhalt der Dienstbarkeit ein, sondern untersagt lediglich deren missbräuchliche Ausübung (BGE 113 II 151 E. 4;