Daran ändert auch die zwischen den ursprünglichen Parteien vereinbarte Entschädigung nichts, zumal nicht abschliessend eruierbar ist, wie sich die konkrete Bezahlung im Jahr 1938 zusammengesetzt hat. 12.11 Dass die Dienstbarkeit seinerzeit vorwiegend zur Alpbewirtschaftung des berechtigten Grundstücks begründet wurde, wie die Berufungskläger hervorgehoben haben, macht die heutige Benutzung zum (erweiterten) Holzabtransport deshalb nicht per se unzulässig.