Damit sind grundsätzlich ein Fussweg, ein Fahrweg und ein Viehweg kumulativ erfasst. Demzufolge ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, wonach das von den Berufungsklägern vorgebrachte – wobei dabei nur auf die Stelle im Kommentar verwiesen wird – Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, da es sich darin offensichtlich um ein Zügelwegrecht oder Fahrwegrecht handelte (vgl. LIVER, a.a.O., N. 54 zu Art. 740 ZGB). Der im vorgebrachten Urteil entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich vom zu beurteilenden Fall. 12.10 Eine derart grosse Waldfläche muss