muss (BGE 138 III 650 E. 5.3; Urteil des BGer 5A_451/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 4.3.2 ff.). Namentlich lässt sich dem Wortlaut des Grundbucheintrags nicht ohne Weiteres eine Einschränkung in der Richtung entnehmen, dass das Fahrwegrecht nur gerade der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Die Begründungsparteien haben ein «Fuss-, Fahr- und Zügelwegrecht» vereinbart und damit künftige Entwicklungen im Dienstbarkeitsvertrag nicht ausgeschlossen. 12.9 Das massgebliche bzw. verbindliche Bedürfnis des herrschenden Grundstücks lässt sich insbesondere nicht durch die Nutzung der vorherigen Pächter (Familie Q.________) ableiten.