Dazu gehört neben dem privaten ebenso das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Es ist deshalb nicht unzulässig, in der Beurteilung der Frage, welchen Anforderungen ein Wegrecht nachzukommen hat, damit die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks befriedigt werden, auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. 12.6 Damit ist zunächst festzustellen, welchen Umfang die dem Berufungsbeklagten zustehende und von den Berufungsklägern zu duldende Fuss-, Fahr- und Zügelwegrechtsberechtigung hat.