Auf die Vorschriften des öffentlichen Rechts wird im Dienstbarkeitsvertrag nicht verwiesen und der massgebliche Hintergrund solcher öffentlich-rechtlichen Regelungen wird nicht dargetan (BGE 139 III 404 E. 7.4.2). Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass sich der Inhalt des Eigentums und damit auch der beschränkten dinglichen Rechte aufgrund der geltenden schweizerischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit bestimmt. Dazu gehört neben dem privaten ebenso das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.