14 kann, insbesondere auch in der Landwirtschaft (LIVER, a.a.O., N. 17 zu Art. 738 ZGB). 12.5 Das Vertragsrecht und die vorliegend erforderliche Auslegung des vereinbarten Wegrechts bestimmen den Umfang desselben. Auf die Vorschriften des öffentlichen Rechts wird im Dienstbarkeitsvertrag nicht verwiesen und der massgebliche Hintergrund solcher öffentlich-rechtlichen Regelungen wird nicht dargetan (BGE 139 III 404 E. 7.4.2).