Würde man deren Verwendung nicht zulassen, weil sie das belastete Grundstück möglicherweise erheblich stärker in Anspruch nehmen, hätte das zur Folge, dass die Dienstbarkeit überhaupt nicht mehr ausgeübt werden könnte, selbst dann nicht, wenn es für die Benutzung des herrschenden Grundstückes notwendig wäre. Das allgemein bekannte Beispiel hierfür ist das Fahrwegrecht, welches begründet wurde, bevor das Motorfahrzeug bekannt war und heute meistenteils überhaupt nur mit Motorfahrzeugen ausgeübt werden