Grundsätzlich beachtlich ist aber, dass eine Dienstbarkeit aufrechterhalten werden können soll, auch wenn die wirtschaftliche und technische Entwicklung, welche sich allgemein vollzogen hat, zur Vernichtung der alten Mittel und ihrer Ersetzung durch neue geführt hat. Würde man deren Verwendung nicht zulassen, weil sie das belastete Grundstück möglicherweise erheblich stärker in Anspruch nehmen, hätte das zur Folge, dass die Dienstbarkeit überhaupt nicht mehr ausgeübt werden könnte, selbst dann nicht, wenn es für die Benutzung des herrschenden Grundstückes notwendig wäre.