Das «Fuss-, Fahr- und Zügelwegrecht» bezweckt heute gleich wie im Zeitpunkt seiner Errichtung einen Zugang für die berechtigte Partei zum Zweck der Alpbewirtschaftung. Grundsätzlich beachtlich ist aber, dass eine Dienstbarkeit aufrechterhalten werden können soll, auch wenn die wirtschaftliche und technische Entwicklung, welche sich allgemein vollzogen hat, zur Vernichtung der alten Mittel und ihrer Ersetzung durch neue geführt hat.