Zu beachten bleibt überdies, dass eine Grunddienstbarkeit restriktiv auszulegen ist und die Rechte des Eigentümers des belasteten Grundstücks nicht stärker eingeschränkt werden dürfen, als es die formale Ausübung der Dienstbarkeit erfordert (BGE 109 II 412 E. 3). Gemäss dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit darf eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 130 III 554 E. 2). 12.4 Das «Fuss-, Fahr- und Zügelwegrecht» bezweckt heute gleich wie im Zeitpunkt seiner Errichtung einen Zugang für die berechtigte Partei zum Zweck der Alpbewirtschaftung.