Geht der Zweck des Wegrechts aus dem Dienstbarkeitsvertrag objektiv hervor und ist er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zudem objektiv erkennbar, ist eine Auslegung im historischen Kontext und damit ein Abstellen auf die Interessenlage zur Zeit der Errichtung des Wegrechts unzulässig (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 3.6.3). Zu beachten bleibt überdies, dass eine Grunddienstbarkeit restriktiv auszulegen ist und die Rechte des Eigentümers des belasteten Grundstücks nicht stärker eingeschränkt werden dürfen, als es die formale Ausübung der Dienstbarkeit erfordert (BGE 109 II 412 E. 3).