Der Zweck entspricht bestimmten Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks, ist auf sie gerichtet und durch sie eingegrenzt (LIVER, in: Zürcher Kommentar, 1980, N. 109 zu Art. 738 ZGB). Geht der Zweck des Wegrechts aus dem Dienstbarkeitsvertrag objektiv hervor und ist er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zudem objektiv erkennbar, ist eine Auslegung im historischen Kontext und damit ein Abstellen auf die Interessenlage zur Zeit der Errichtung des Wegrechts unzulässig (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 3.6.3).