Ausgehend vom Wortlaut des die Dienstbarkeit begründenden Vertrags ist zu ermitteln, welchen Sinn und Zweck die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Errichtung für das herrschende Grundstück hatte. Der Zweck entspricht bestimmten Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks, ist auf sie gerichtet und durch sie eingegrenzt (LIVER, in: Zürcher Kommentar, 1980, N. 109 zu Art. 738 ZGB).