Urteil des BGer 5A_346/2021 vom 29. November 2021 E. 2.1). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1). 12.2 Ordentlicher «Erwerbsgrund» im Sinne des Gesetzes ist der Dienstbarkeitsvertrag. Seine Auslegung erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Massgebend für die Auslegung der Dienstbarkeit ist in erster Linie der überein-