10. 10.1 Mit Bemerkungen vom 10. April 2025 brachte der Berufungsbeklagte vor, es verdiene keinen Rechtsschutz, wenn die Berufungskläger bewusst einen für die Dienstbarkeitsausübung ungeeigneten Weg erstellt hätten und sich nun auf eine Wegbeschädigung berufen würden. 10.2 Die Berufungskläger würden verkennen, dass der Entscheid darüber, ob eine Fahrbahnbreite angemessen sei, vom Interesse des berechtigten Grundstücks abhänge und die Fahrbahn vorliegend eine enge Kurve enthalte. Das Interesse des berechtigten Grundstücks F.___