12 9.2 Unzutreffend sei, dass der Weg seit jeher zum Holztransport genutzt worden sei. Erst der Vater des Berufungsbeklagten habe in den Jahren 1994/1995 erstmals Holz in erheblichem Umfang geschlagen und über den Weg abtransportiert. Seit diesem Zeitpunkt seien die Holztransporte gerügt worden, was zu keiner Verhaltensänderung oder Rücksichtnahme geführt habe. 9.3 Der Weg habe bereits vor der Ausstreuung von Fräsgut erheblichen Schaden genommen. Die diesbezügliche Aussage des Berufungsbeklagten treffe nicht zu.