9. 9.1 Mit Bemerkungen vom 3. April 2025 brachten die Berufungskläger vor, der Berufungsbeklagte habe zugegeben, mit seinen Holztransporten den Weg immer wieder beschädigt zu haben. Derartige Beschädigungen würden keine schonende Ausübung des Wegrechts darstellen, was die Berufungskläger nicht zu dulden hätten. Das Anbringen der Betonblöcke stelle eine massvolle Einschränkung dar, die vom Dienstbarkeitsberechtigten zu dulden sei.