Es liege eine aufgrund der Technik erfolgte Mehrbelastung vor und diese sei unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erörterungen zulässig. Andernfalls seien etliche Bauern dazu verpflichtet, die bestehenden Wegrechte nur mit von Pferden gezogenen Zugkarren zu befahren. Holzschlag sei auszuführen, wenn es nötig sei. Beispielsweise seien bei Sturmschäden intensivere Holztransporte nötig. Folglich richte sich der Umfang der Dienstbarkeit danach, was die Bewirtschaftung erfordere.