Der Inhalt der Dienstbarkeit ergebe sich aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei. Der dienstbarkeitsbetroffene Weg werde seit jeher auch für Holztransporte genutzt. Die Berufungskläger hätten vorgebracht, der Holztransport habe zu Schäden geführt und damit belegt, dass der Holztransport schon lange so ausgeführt werde. 8.7 Es liege eine aufgrund der Technik erfolgte Mehrbelastung vor und diese sei unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erörterungen zulässig.