11 dort ein Zügel- oder Wegrecht – also eine Ergänzung des anderen Rechts – vereinbart worden sei. Entsprechend sei zu prüfen, ob der Erwerbsgrund, d.h. der Begründungsakt eine genauere Definition, insbesondere eine Einschränkung enthalte, was er vorliegend nicht tue. 8.5 Eine Einschränkung auf Wiesen und Vieh, wie dies die Berufungskläger behaupten, sei dem Dienstbarkeitsvertrag nicht zu entnehmen. Diese Einschränkung könne auch nicht aus der Bezeichnung «Halten-Vorsass» konstruiert werden.