741 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Rechnung, wonach der Dienstbarkeitsberechtigte zum Unterhalt verpflichtet sei. Dieser Pflicht seien sowohl der Berufungsbeklagte als auch dessen Vater immer nachgekommen. Es verstosse denn auch gegen Treu und Glauben, wenn die Berufungskläger den Weg mit Fräsgut weicher gemacht hätten und nun behaupteten, die schweren Fahrzeuge würden den Weg beschädigen. 8.4 Der Wortlaut des Eintrags im Hauptbuch laute auf ein Fuss-, Fahr- und Zügelwegrecht. Der Wortlaut beinhalte in Bezug auf die kumulativ erfassten Fussweg, Fahrweg und Viehweg, keine Einschränkung.