In dieser Sanierung hätten die Berufungskläger durch den Einlass von Fräsgut – welches nicht stark belastbar sei – keine Rücksicht auf die Bedürfnisse der Dienstbarkeitsberechtigten genommen. Damit seien die Berufungskläger dafür verantwortlich, dass der Weg nun schneller Schaden nehme und dieser Schaden durch den Berufungsbeklagten nicht mehr eigenständig behoben werden könne. 8.3 Es sei völlig normal, dass ein Weg bei der vorliegenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Laufe der Zeit Schaden nehme. Das Gesetz trage dem in Art. 741 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;