8. 8.1 Der Berufungsbeklagte brachte vor, der dienstbarkeitsbetroffene Weg werde seit jeher zur Bewirtschaftung des Grundstücks F.________ genutzt und sei mit zeitgemässen Nutzfahrzeugen befahren worden. Der dienstbarkeitsbetroffene Weg sei dabei für Vieh-, Heu-, Gülle- und für Holztransporte genutzt worden. Dass ein derart grosses Grundstück, welches über 550'000 m2 Wald beinhalte, auch forstwirtschaftlich genutzt werde, sei offensichtlich und gerichtsnotorisch.