10 Die Verbreiterung des bestehenden Wegs auf 4.5 m würde ausserdem einer Baubewilligung bedürfen, weshalb die Berufungskläger dazu zivilrechtlich gar nicht verurteilt werden könnten. 7.8 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid seien die Berufungskläger dazu verpflichtet, jegliche weiteren Schäden am Weg hinzunehmen, während der Berufungsbeklagte keinerlei Rücksicht auf den Wegaufbau nehmen müsse. Das lasse sich mit einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit nicht mehr vereinbaren.