Überdies stelle dies keine erhebliche Einschränkung dar, sondern solle lediglich den Weg vor einer Übernutzung schützen. 7.7 Die Vorinstanz habe sogar entschieden, dass der Weg noch verbreitert werden müsse, damit der Berufungsbeklagte den Weg mit sämtlichen – noch grösseren und schwereren – Fahrzeugen passieren könne. Dazu seien die Berufungskläger sogar verpflichtet worden, Land abzutreten, was einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle.