27 VTS dennoch überbreit und würden als Ausnahmefahrzeuge gelten. Demzufolge habe der Gesetzgeber alle Fahrzeuge, die breiter als 2.55 m seien, als Ausnahmefahrzeuge bezeichnet. Diese Definition müsse auch zwischen den Parteien gelten. 7.6 Die Vorinstanz verkenne, dass keine inhaltliche Einschränkung der Dienstbarkeit vorliege, sondern nur die verwendeten Mittel beschränkt würden. So könne der Berufungsbeklagte auch weiterhin die Alp bewirtschaften und Holz abführen. Überdies stelle dies keine erhebliche Einschränkung dar, sondern solle lediglich den Weg vor einer Übernutzung schützen.