Das beweise, dass die Parteien von einem geringen, saisonalen Gebrauch ausgegangen seien. 7.5 Es sei beweismässig erstellt, dass der Berufungsbeklagte den Weg mit unterschiedlichen Traktoren und Anhängern nach wie vor befahren könne. Die Dienstbarkeit könne demzufolge ausgeübt werden, während Einschränkungen nur für überbreite Fahrzeuge bestehen würden. Der Gesetzgeber habe in Art. 64 Abs. 2 VRV festgelegt, was als überbreites Fahrzeug gelte. Obwohl landwirtschaftliche Fahrzeuge ausnahmsweise auch breiter sein dürften, seien die Fahrzeuge gemäss Art. 27 VTS dennoch überbreit und würden als Ausnahmefahrzeuge gelten.