Es sei immerhin auch er, der fortgesetzten Holzschlag behaupte und daraus Rechte ableite. 7.4 Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei eine kommerzielle, umfassende Waldnutzung zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung nicht möglich gewesen und könne deshalb von den Parteien auch nicht so gewollt gewesen sein. Das belege auch die einmalige Entschädigung für die Dienstbarkeit von CHF 200.00; diese entspreche einem heutigen Betrag von CHF 2'000.00 bis CHF 4'000.00. Das beweise, dass die Parteien von einem geringen, saisonalen Gebrauch ausgegangen seien.