Der Berufungsbeklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass während längerer Zeit Holztransporte von mehreren hundert Tonnen pro Holzschlag stattgefunden hätten. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie festhalte, es liege an den Berufungsklägern zu beweisen, dass keine Holztransporte stattgefunden haben. Vielmehr liege es am Berufungsbeklagten zu beweisen, dass solche stattgefunden haben. Es sei immerhin auch er, der fortgesetzten Holzschlag behaupte und daraus Rechte ableite.