Der verwendete Begriff «Zügelwegrecht» belege weiter, dass der F.________ nur saisonal bewirtschaftet worden sei. 7.3 Bereits aus dem Eintrag im Hauptbuch ergebe sich, dass kein Wegrecht zum Befahren für Holztransporte im industriellen Ausmass bestehe. Die damalige Strassensituation habe das im Übrigen auch nicht zugelassen. Selbst im Jahr 1991 habe nur ein rudimentärer Weg bestanden, welcher eine forstwirtschaftliche Nutzung verunmöglicht hätte. Der Berufungsbeklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass während längerer Zeit Holztransporte von mehreren hundert Tonnen pro Holzschlag stattgefunden hätten.