Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zu prüfen, welche Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung von Bedeutung hätten sein können. Die Bezeichnung des Grundstücks G.________ als «Halten-Vorsass» zeige, dass es sich dabei um einen Alpbetrieb handle, welcher nicht dauernd, sondern