Ein von den Parteien erstelltes Gutachten habe ergeben, dass bei Fahrzeugen mit bis zu sechs Tonnen keine Schäden entstanden wären. Die Tragfähigkeit stelle damit ein relevantes Beweisthema dar, weshalb sie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verlangt hätten. Durch die Ablehnung habe die Vorinstanz das Recht der Berufungskläger auf Beweis ihrer Behauptungen verletzt und der Sachverhalt habe nicht genügend abgeklärt werden können. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zu prüfen, welche Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung von Bedeutung hätten sein können.