Für die normale Bewirtschaftung werde die R.________(Strasse) aber nach wie vor benötigt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass der Dienstbarkeitsberechtigte zur Entlastung der R.________(Strasse) nur auf einen öffentlichen Weg verwiesen werden könne, wenn dieser den vom privaten Wegrecht gewährleisteten Zweck vollumfänglich erfüllen würde und die bisherige private Wegverbindung nicht vorteilhafter wäre, als die neu erstellte. Der neu erstellte Weg stelle allerdings keinen öffentlichen Weg dar.