So sei nicht klar, weshalb das Wegrecht zugunsten des Berufungsbeklagten heute nicht mehr für seine Fahrzeuge tauglich sein sollte. Der vom ursprünglichen Kläger neu erstellte private Forstweg habe den Wald erschlossen und darüber könne Holz abtransportiert werden. Für die normale Bewirtschaftung würde dieser Weg allerdings einen grossen Umweg darstellen. So sei künftig geplant, den grössten Teil des Holzes über diesen neuen Weg abzutransportieren. Für die normale Bewirtschaftung werde die R.________(Strasse) aber nach wie vor benötigt.