8 Berufungsbeklagten rechtfertigen würde. Auch einer Freigabe einer Gewichtsbeschränkung bedürfe es für die zweckmässige und heute übliche Bewirtschaftung des Landes nicht. 6.5 Selbst das Gebot der schonenden Ausübung auferlege dem Dienstbarkeitsberechtigten nur Beschränkungen, welche die Ausübung im vollen Umfang des Rechts gestatten würden. Es müsse also dem Berufungsbeklagten möglich sein, das bestehende Wegrecht mit seinen Fahrzeugen nutzen zu können.