Hinzu komme, dass Doppelreifen im steilen Gelände mehr Sicherheit gewähren würden. Eine allgemein gültige Vorgabe für die Breite von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei von den Berufungsklägern nicht ins Recht gelegt worden. So würden sich die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) bewegen. Eine strengere Vorgabe sei auch dem von den Berufungsklägern vorgebrachten Art. 64 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) nicht zu entnehmen.