Hinzu komme, dass der Holzschlag teilweise erforderlich, das heisst zur Waldpflege notwendig, sei. 6.4 Die vom Berufungsbeklagten anlässlich des Augenscheins gezeigten Fahrzeuge, würden Traktoren und Transporter darstellen, welche als mittlerweile übliche landund forstwirtschaftliche Geräte gelten würden. Insbesondere sei der Radstand der Fahrzeuge und deren Gewicht nicht übermässig. Dabei überzeuge auch die häufige Ausstattung der Fahrzeuge mit Doppelreifen – die einen breiteren Weg erfordern – da diese die Wälder und Wiesen weniger belasten. Hinzu komme, dass Doppelreifen im steilen Gelände mehr Sicherheit gewähren würden.