Als die Grunddienstbarkeit errichtet worden sei, seien die geforderten Tätigkeiten zweifelsohne mit leichteren und kleineren Fahrzeugen ausgeführt worden. Mit der bekannten Weiterentwicklung der Technik müsse sich aber ein Grunddienstbarkeitsbelasteter grundsätzlich arrangieren. Ausserdem stelle eine Änderung oder auch Zunahme der Bedürfnisse der berechtigten Liegenschaft – wie vorliegend die vermehrte Holzgewinnung und der damit verbundene Einsatz von breiteren und schwereren Fahrzeugen – per sei keine Zweckänderung der Dienstbarkeit dar, welche die Berufungskläger nicht hinzunehmen hätten.